Ämterordnung1. Wer kann ein Amt in detebe besetzen?Ein detebe-Amt kann von jedem natürlichen detebe-Regular besetzt werden. Voraussetzung hierfür ist vor der Ernennung für ein Amt der Eintrag dieser Person in der detebe-FAQ. Ein Ehrentitel kann dagegen in Ausnahmefällen auch wirrtuellen Erscheinungen verliehen werden, wenn hierüber ein allgemeiner Konsens besteht. Um eventuellen Mißverständnissen vorzubeugen: Auch Frauensleut können (annähernd gleichberechtigt) mit einem Amt bedacht werden, Tiere hingegen nur dann, wenn der begründete Verdacht besteht, daß diese Ernennung der WF dienlich ist. 2. Wie bekomme ich ein Amt in detebe?Nach offizieller Darstellung kann man ein Amt nur durch den EB und ggf. den stvEB oder den stvstvEB erhalten. Die offizielle Verfahrensweise ist, das Amt im Amtsblatt verkünden zu lassen. Da dieses jedoch erst am nächsten Montag erscheinen soll (wobei unklar ist, wann dieser Montag sein wird), sind vorerst auch folgende Möglichkeiten zugelassen: Offizielle Ämter: Ernennung durch den Ernennungsbeauftragten VertreterInnen können vom jeweiligen Amtsinhaber eingesetzt werden. Dazu bedarf es keiner notariellen Beglaubigung. Amtsanmaßung für religiöse Ämter und freiwillig übernommene Ehrentätigkeiten sowie Forschungsprojekte. Akklamation durch andere: Dies kann im Prinzip jeder dtb-Mitarbeiter sein. Eine solche Ernennung ist nur bei der Verleihung von minder- schwerwiegenden Ehrentiteln zulässig, und erfordert einen RfD. Eine Ernennung ist insgesamt wirksam nach Vorlage der Ernennung und notarieller Beglaubigung und Vorlage der AB durch den AI und Eintrag der Amtes in die AL. Es ist dabei unerheblich, in welcher zeitlichen Reihenfolge die zugrunde liegenden Artikel verteilt werden. Das Ablehnen einer erfolgten Ernennung von Seiten des Amtsinhabers ist ausschließlich im Falle eines aufgedrängten Amtes und nur dann rechtmäßig, wenn das Amt in Gestalt und Amtsanforderung geeignet ist, dem Ansehen der Realität zu schaden. Hierbei darf dem Einspruch stattgegeben werden, wenn dieser spätestens zwei Zadewitschkis nach dem Eintreffen der Ernennungsurkunde und der notariellen Beglaubigung in der Realität[TM] zur Niederschrift vorgelegt wird und es keine Einwände von Seiten anderer Betroffener gibt. Es wurde festgestellt, daß eine formal wie inhaltlich korrekte Amtsbeschreibung gleich ein neues - formal wie inhaltlich unabhängiges Amt nach sich ziehen kann (jedenfalls meint Dieter das). Allerdings bin ich noch auf der Suche nach einer einleuchtenden Begründung für diesen Sachverhalt. Nicht zuletzt deswegen fordere ich hiermit nochmal alle Amtsinhaber auf, die Richtigkeit der Beschreibungen ihrer Ämter und Ehrentitel zu überprüfen. Bei Ehrentiteln reicht hilfsweise auch eine plausible Begründung für die Verleihung des Titel. Es werden nur noch die Ämter und Titel in diese Liste aufgenommen, die über eine Amtsbeschreibung aus der Feder des Amtsinhabers verfügen (Das soll jetzt kein Freibrief sein, sich unbeliebter Ämter elegant zu entledigen, indem man sie aus der Ämterliste fallen und damit in Vergessenheit geraten läßt - im Gegentum). Mögen die Amtsinhaber sich selbst darum kümmern. 3. Wie werde ich ein Amt in dtb wieder los?Die folgenden Möglichkeiten, ein Amt in detebe wieder loszuwerden, bestehen:
Der mit Sicherheit einfachste Wege zur Entsorgung eines Amts erfolgt allerdings immer noch dadurch, indem man sie offiziell niederlegt und an den Amtsvorsteher übergibt. Hilfsweise kann das Amt auch an die Entsorgungsbeauftragete zum Zwecke der weiteren Verarbeitung übergeben werden. 4. Was hat es mit der AB auf sich?Die Amtsbeschreibung (AB) ist grundlegende Voraussetzung für die Aufnahme eines Amtes in die Ämterliste und somit für die Ausübung dieses Amtes. Sie sollte vom jeweiligen Amtsinhaber mit besonderer Sorgfalt formuliert werden, da sie auch entscheidend über die Kompetenzen und Beschränkungen einer Amtsausübung sein kann. Die AB ist nach Ernennung zusammen mit der MID der Ernennung dem Ämterlistenführungsbeauftragten, erreichbar unter al@detebe.de, zuzusenden. 5. Was ist im Falle einer Amtsanmaßung zu beachten?Als Amtsanmaßung ist jede Tätigkeit anzusehen, für die eigentlich ein gesondertes Amt vorgesehen ist, daß man jedoch nicht selbst innehat. Eine Amtsanmaßung ist nur dann statthaft, wenn diese in Ausübung eigener Ämter nicht zu vermeiden oder sonstwie sinnvoll erscheint. Andernfalls droht ein an die Kaffeekasse zu zahlendes Bußgeld oder in schwereren Fällen eine Festnahme durch den Olliezisten mit anschließender Sicherheitsverwahrung bis zur Verurteilung durch den Richter. 6. Was passiert mit unbesetzten Ämtern?Ämter, welche bis zum Posten der AL, was meist zu Beginn eines Monats geschieht, unbesetzt sind, verfallen. Einfach so. |