Index
Ämterordnung
50%ig Behinderter
Ärgerlicher
Ämterlisten-
führungsbeauftragter

Amtsvorsteher
Anarch
Aufklärungs-
beauftragte

Ausbader
Barde
Beobachterin von alt.fan.douglas-adams
Biologe
Bonuspunkteverteil-
beauftragter

Briefkastenonkel
Beauftragter für saublöde Entschuldigungen
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Bürokrat
Desillusionierer
DomIna
Dumme-Fragen-Steller
Egoistenschwein
Einzig mitfühlendes Wesen
Entsorgungsbeauftragte
Erlaubnisbeauftragter
Ernennungsbeauftragter
Fauler Sack
Foierschlucker
Förster
Gästebeauftragter
Genealoge
Generalschuldiger
Gewebemeister
Gleichstellungs- oder auch Egalitätsbeauftragter
Grafikbeauftragter
Grübelmonster
Guinness - Buch - Wärter
Hilfsprophet
Huldigungsbeauftragter
Hüter des Religionsarchives
Hüter der detebe-Uhr
Heimwerker
Henker
Hilfssheriff
Historiker
Hobbygärtner
Hofastronom
Hofpoet
Hinterhofpoet
Kaffeekassenwart
Kohlelieferant
Korkenabfüller
Kunstbanause
Licht am Ende des Tunnels
Märchenonkel
Marzipanschwein
Master of Gusu
Meisterandeuter
Mitleidsbeauftragter
Netzarzt
Netzfeuerwehrmann
Netzpsychiatriepatient
Newbiebeauftragter
Nichtversteher und Schnellmerker in Personalunion
Niedermacherin
Niwolochwächter
Notar
Obergruftie
Oberguru
Oberheuchlerin
Obermeckerer
OBI-Beauftragte
Optimist
Patschbeauftragter
Pfarrer
Polizist (Olliezist)
Popcorn-
Versorgungsbeauftragter

Postingstatistik-
beauftragter

Problemnenner
Programmierer, der sich nicht scheut, grandios zu scheitern
Prophet
Putzschlampe
QNH-Grillmeister
Gehülfin des QNH-Grillmeisters
Quälgeist
Qualitätsbeauftragter
Registrator
Richter
Schloßgespenst
Schnell-Einwerfer
Sitzesbeamter
Wächterin des NdV
Staatsanwalt
Steuermann
Tellerwäscher
T-Shirt-
Beauftragter

Tuten-Redaktion
TW-Archivar
U-Boot-Beauftragter
Unterschriften-
unterzeichner

Verdeckter Ermittler
Versicherungsvertreter
Vomierer
Vorkoster
Wachser
Weltherrscher a.D.
Wettersalamander
Yuppie
Zwischennetz-
präsenzverzeichnis-
verwalter

Ämterordnung

1. Wer kann ein Amt in detebe besetzen?

Ein detebe-Amt kann von jedem natürlichen detebe-Regular besetzt werden. Voraussetzung hierfür ist vor der Ernennung für ein Amt der Eintrag dieser Person in der detebe-FAQ. Ein Ehrentitel kann dagegen in Ausnahmefällen auch wirrtuellen Erscheinungen verliehen werden, wenn hierüber ein allgemeiner Konsens besteht. Um eventuellen Mißverständnissen vorzubeugen: Auch Frauensleut können (annähernd gleichberechtigt) mit einem Amt bedacht werden, Tiere hingegen nur dann, wenn der begründete Verdacht besteht, daß diese Ernennung der WF dienlich ist.

2. Wie bekomme ich ein Amt in detebe?

Nach offizieller Darstellung kann man ein Amt nur durch den EB und ggf. den stvEB oder den stvstvEB erhalten. Die offizielle Verfahrensweise ist, das Amt im Amtsblatt verkünden zu lassen. Da dieses jedoch erst am nächsten Montag erscheinen soll (wobei unklar ist, wann dieser Montag sein wird), sind vorerst auch folgende Möglichkeiten zugelassen: Offizielle Ämter: Ernennung durch den Ernennungsbeauftragten VertreterInnen können vom jeweiligen Amtsinhaber eingesetzt werden. Dazu bedarf es keiner notariellen Beglaubigung. Amtsanmaßung für religiöse Ämter und freiwillig übernommene Ehrentätigkeiten sowie Forschungsprojekte. Akklamation durch andere: Dies kann im Prinzip jeder dtb-Mitarbeiter sein. Eine solche Ernennung ist nur bei der Verleihung von minder- schwerwiegenden Ehrentiteln zulässig, und erfordert einen RfD. Eine Ernennung ist insgesamt wirksam nach Vorlage der Ernennung und notarieller Beglaubigung und Vorlage der AB durch den AI und Eintrag der Amtes in die AL. Es ist dabei unerheblich, in welcher zeitlichen Reihenfolge die zugrunde liegenden Artikel verteilt werden. Das Ablehnen einer erfolgten Ernennung von Seiten des Amtsinhabers ist ausschließlich im Falle eines aufgedrängten Amtes und nur dann rechtmäßig, wenn das Amt in Gestalt und Amtsanforderung geeignet ist, dem Ansehen der Realität zu schaden. Hierbei darf dem Einspruch stattgegeben werden, wenn dieser spätestens zwei Zadewitschkis nach dem Eintreffen der Ernennungsurkunde und der notariellen Beglaubigung in der Realität[TM] zur Niederschrift vorgelegt wird und es keine Einwände von Seiten anderer Betroffener gibt. Es wurde festgestellt, daß eine formal wie inhaltlich korrekte Amtsbeschreibung gleich ein neues - formal wie inhaltlich unabhängiges Amt nach sich ziehen kann (jedenfalls meint Dieter das). Allerdings bin ich noch auf der Suche nach einer einleuchtenden Begründung für diesen Sachverhalt. Nicht zuletzt deswegen fordere ich hiermit nochmal alle Amtsinhaber auf, die Richtigkeit der Beschreibungen ihrer Ämter und Ehrentitel zu überprüfen. Bei Ehrentiteln reicht hilfsweise auch eine plausible Begründung für die Verleihung des Titel. Es werden nur noch die Ämter und Titel in diese Liste aufgenommen, die über eine Amtsbeschreibung aus der Feder des Amtsinhabers verfügen (Das soll jetzt kein Freibrief sein, sich unbeliebter Ämter elegant zu entledigen, indem man sie aus der Ämterliste fallen und damit in Vergessenheit geraten läßt - im Gegentum). Mögen die Amtsinhaber sich selbst darum kümmern.

3. Wie werde ich ein Amt in dtb wieder los?

Die folgenden Möglichkeiten, ein Amt in detebe wieder loszuwerden, bestehen:

  • Das Verlieren eines Titels ist schon möglich, wenn das Leben des Titelinhabers z.B. irgendwann mal in geordneten, normalen Bahnen verlaufen sollte (was man zu vermeiden wünschen sollte). Das Aberkennen auf der anderen Seite ist schon sehr schwierig.
  • Der Amtsinhaber ist den Aufgaben des Amtes offensichtlich nicht gewachsen, und daher Abberufung durch den EB oder seine(n) Vertreter.
  • Abberufung durch den Abberufungsbeauftragten (noch nicht ernannt, bis dahin erfolgen Abberufungen durch den EB oder seine(n) Vertreter). Bei Differenzen zwischen dem Ernennungs- und Abberufungsbeauftragten entscheidet der Entscheidungsbeauftragte.
  • Unentschuldigtes Fernbleiben von detebe für länger als 3 Monate.
  • Amtsverzicht (nur mit einleuchtender Begründung).

Der mit Sicherheit einfachste Wege zur Entsorgung eines Amts erfolgt allerdings immer noch dadurch, indem man sie offiziell niederlegt und an den Amtsvorsteher übergibt. Hilfsweise kann das Amt auch an die Entsorgungsbeauftragete zum Zwecke der weiteren Verarbeitung übergeben werden.

4. Was hat es mit der AB auf sich?

Die Amtsbeschreibung (AB) ist grundlegende Voraussetzung für die Aufnahme eines Amtes in die Ämterliste und somit für die Ausübung dieses Amtes. Sie sollte vom jeweiligen Amtsinhaber mit besonderer Sorgfalt formuliert werden, da sie auch entscheidend über die Kompetenzen und Beschränkungen einer Amtsausübung sein kann. Die AB ist nach Ernennung zusammen mit der MID der Ernennung dem Ämterlistenführungsbeauftragten, erreichbar unter al@detebe.de, zuzusenden.

5. Was ist im Falle einer Amtsanmaßung zu beachten?

Als Amtsanmaßung ist jede Tätigkeit anzusehen, für die eigentlich ein gesondertes Amt vorgesehen ist, daß man jedoch nicht selbst innehat. Eine Amtsanmaßung ist nur dann statthaft, wenn diese in Ausübung eigener Ämter nicht zu vermeiden oder sonstwie sinnvoll erscheint. Andernfalls droht ein an die Kaffeekasse zu zahlendes Bußgeld oder in schwereren Fällen eine Festnahme durch den Olliezisten mit anschließender Sicherheitsverwahrung bis zur Verurteilung durch den Richter.

6. Was passiert mit unbesetzten Ämtern?

Ämter, welche bis zum Posten der AL, was meist zu Beginn eines Monats geschieht, unbesetzt sind, verfallen. Einfach so.